Anbei veröffentlichen wir die für unserer Tätigkeit wichtigen Teile unserer Satzung. Rein formelle, allgemeine Paragraphen haben wir weggelassen.
§ 1 Firma, Sitz
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet „BioMed Center Innovation gGmbH“
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bayreuth
(3) Sie ist geschäftsansässig in 95447 Bayreuth, Ludwig-Thoma-Str. 36c
§ 2 Zweck und Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Forschungsstelle inklusive Laboratorien für die Durchführung von
a) Forschungsprojekten, auch in Zusammenarbeit mit Universitäten, an deren Organisation und Durchführung das Unternehmen beteiligt ist,
b) Auftragsforschung und -entwicklung,
c) Veranstaltungen, Kursen, Fortbildungen,
d) Auftragsuntersuchungen und das Erstellen von Gutachten,
e) die Entwicklung und Verbreitung verbesserter Untersuchungsverfahren und standardisierter Methoden zur Erforschung und Prüfung von Materialien, Geräten und Verfahren im biomedizinischen Bereich, insbesondere zur Vermeidung von Tierversuchen sowie der dazu benötigten Geräte sowie
f) die Entwicklung von neuen oder verbesserten Materialien, Geräten und Verfahren im biomedizinischen Bereich und deren Transfer in die Anwendung
als Zweckbetrieb im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO). Zweck der Gesellschaft ist
- die Förderung von wissenschaftlicher Forschung im medizinischen und biomedizinischen Bereich unter Veröffentlichung der Ergebnisse, auch durch zur Verfügung Stellen von Räumen und Infrastruktur für die Durchführung von Drittmittelprojekten in diesem Bereich;
- der Förderung des Transfers von Forschungsergebnissen in Anwendungen zum Wohle des Patienten und zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung;
- die Steigerung der Qualität und Aussagekraft wissenschaftlicher Untersuchungen durch Schaffung verbesserter Untersuchungsmöglichkeiten sowie die Standardisierung von Untersuchungsmethoden im biomedizinischen Bereich, insbesondere zur Vermeidung von Tierversuchen, und die Verbreitung dieser Fortschritte;
- der Transfer von Wissen auf und die Ausbildung von im Gesundheitswesen Tätigen, um die Anwendung neuer medizinischer Techniken und Erkenntnisse zu verstärken;
- die Förderung der Ausbildung von Wissenschaftlern, Ingenieuren und Medizinern im Bereich der modernen biomedizinischen Verfahren sowie
- die Vermittlung neuer medizinischer und biomedizinischer Erkenntnisse an die Allgemeinheit.
(3) Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf hierzu im Rahmen des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung weitere Zweckbetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe betreiben.
(4) Die Gesellschaft darf – im Rahmen des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung – ihre Geschäfte im In- und Ausland betreiben, insbesondere Zweigniederlassungen errichten und gleichartige oder ähnliche Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen.
(5) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch die folgenden Tätigkeiten:
a) die Durchführung oder Organisation und Förderung der Durchführung von Drittmittel-finanzierten Forschungsprojekten, auch unter Beteiligung universitärer Partner, wobei die Gesellschaft Räume, Infrastruktur und nicht über die Förderung finanzierten Grundbedarf bereitstellt, sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse;
b) die Durchführung und Förderung von Forschungsprojekten, die der Umsetzung von Ergebnissen im Bereich der Medizin in Produkte, Verfahren oder Wissen zum Wohle des Patienten dienlich sind;
c) die gezielte Entwicklung von Verfahren und Geräten zur verbesserten Durchführung von Forschungsarbeiten und Prüfungen im biomedizinischen Bereich sowie zur Reduktion von Tierversuchen und deren Propagierung zur Anerkennung und Anwendung in anderen Forschungsgruppen;
d) die Durchführung von Veranstaltungen, die der Verbreitung von neuem Wissen und dessen Anwendung dienen; dies können auch öffentliche Informationsveranstaltungen, ärztliche Fortbildungen, Schulungen zusammen mit Unternehmen, Kongresse oder Seminare für Studenten sein;
e) die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Studenten und die Förderung wissenschaftlichen Nachwuchses im Bereich der Medizin und medizinischen Biomaterialien.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Wird den Gesellschaftern ein Vorteil zugewandt, der steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten ist, haben die Gesellschafter der Gesellschaft diesen Vorteil unmittelbar zurückzugewähren. Die Gesellschaft erfasst diesen Rückforderungsanspruch als Forderung gegen den Gesellschafter im Zeitpunkt der Auszahlung des Vorteils an den Gesellschafter (Entstehen der Forderung). Die Forderung ist ab ihrem Entstehen mit 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen und ist nach Kenntnis des Gesellschafters von dem Anspruch binnen 10 Tagen zur Zahlung fällig.
(3) Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufheben der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt,
a) an die Friedrich-Baur Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat
oder
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Forschung im medizinischen oder biomedizinischen Bereich.
Die Gesellschaft kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet oder Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft.
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Der Geschäftsführung obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Mitwirkung an der strategischen Planung. Sie hat dabei der gemeinnützigen Ausrichtung der Gesellschaft in besonderem Maße Rechnung zu tragen.
(2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft stets allein.
(3) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft entweder von zwei Geschäftsführern oder von einem Geschäftsführer mit einem Prokuristen gemeinsam vertreten. Sind mehrere Prokuristen bestellt, vertreten diese die Gesellschaft ebenfalls gemeinsam. Jedem Geschäftsführer oder Prokuristen kann von der Gesellschafterversammlung Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
(4) Die Geschäftsführer sind ermächtigt, für die Gesellschaft bis zu ihrer Eintragung im Handelsregister (Vorgesellschaft) zu handeln, sofern das Vermögen dadurch nicht unter den Betrag des Stammkapitals gemindert wird.
(5) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, müssen sich diese eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Die Geschäftsordnung soll mindestens die Ressortaufteilung, Form und Verfahren der Beschlussfassung, Ausgestaltung der Informationspflichten, interne Regelungen zur Wahrnehmung der Außenvertretung regeln. Bei Pattsituationen übernimmt die Gesellschafterversammlung die Rolle eines Schiedsrichters.
§ 8 Pflichten der Geschäftsführung
(1) Die Gesellschafter haben unverzüglich nach dem Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Die Veränderungen sind den Geschäftsführern schriftlich mitzuteilen und durch anwaltliche oder notarielle Beglaubigung nachzuweisen.
(2) Die Geschäftsführung muss die anderen Gesellschaftsorgane zeitnah über alle Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind, informieren und mit den Geschäftsführungsorganen des Gesellschafters nach Maßgabe der Gesellschafterbeschlüsse zusammenarbeiten.
(3) Zuwendungen Dritter aus Anlass der Tätigkeit sind unverzüglich anzuzeigen. Geschäftsführer dürfen im Tätigkeitsbericht der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung, außer für die Gesellschafter, keine Geschäfte tätigen und sich nicht mittelbar oder unmittelbar an Konkurrenzunternehmen beteiligen oder für solche tätig sein. Ausnahmen können von der Gesellschafterversammlung zugelassen werden. Diese Punkte und Einzelheiten des Wettbewerbsverbotes regeln die Geschäftsführeranstellungsverträge.
§ 1 Jahresabschluss und Gewinnverwendung
(1) Der Jahresabschluss ist von der Geschäftsführung nach den gesetzlichen Vorschriften und innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen, von sämtlichen Geschäftsführern zu unterschreiben und zusammen mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste an alle Gesellschafter zu übersenden.
(2) Über die Gewinnverwendung beschließt die Gesellschafterversammlung. Im steuerlich zulässigen Umfang entsprechend § 58 AO dürfen Rücklagen gebildet werden. Im Übrigen sind die Mittel zeitnah, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres für den Gesellschaftszweck gem. §§ 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden. Die Gesellschafter haben keinen Anspruch auf den anteiligen Jahresüberschuss.
(3) Zur Verfolgung des Gesellschaftszwecks sollen in erster Linie die Erträge des Gesellschaftsvermögens verwendet werden. Das Gesellschaftsvermögen mit Ausnahme des Stammkapitals darf in jedem Jahr bis zur Höhe von zehn Prozent des Vermögens gem. dem Abschluss des Vorjahres in Anspruch genommen werden.
§ 2 Satzungsänderungen
(1) Diese Satzung kann durch Beschluss der Gesellschafter mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen der Gesellschafter geändert werden.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen können abweichend von § 11 Absatz (3) nur in der Gesellschafterversammlung gefasst werden. Die entsprechende Vorlage muss allen Gesellschaftern spätestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich zugegangen sein.
(3) Beschlüsse über Änderungen der §§ 2 und 3 (Zweck, Gemeinnützigkeit) dürfen erst ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt die gemeinnützigkeitsrechtliche Unbedenklichkeit bescheinigt hat.
(4) Eine Satzungsänderung, die eine Aufhebung der Gemeinnützigkeit zur Folge hat, ist nicht zulässig.
§ 3 Auflösung, Vermögensanfall
(1) Die Gesellschaft kann durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter aufgelöst werden. Für die Beschlussfassung gilt § 13 Abs. 2.
(2) Die Gesellschaft wird zwangsläufig dann aufgelöst, wenn sie ihre Gemeinnützigkeit unwiederbringlich verliert. Die Gesellschafterversammlung wird die Auflösung veranlassen, wenn innerhalb von neun Monaten nach Kenntnis des Verlustes der Gemeinnützigkeit keine Möglichkeit zu deren Wiederherstellung zu erkennen ist.
(3) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird die Liquidation von den Geschäftsführern der Gesellschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen.
(4) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke haben die Gesellschafter Anspruch auf ihre eingezahlten Stammeinlagen zum Nennwert. Das übrige Vermögen fällt an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages zu verwenden hat. Als anfallberechtigte Körperschaft wird die Friedrich-Baur-Stiftung benannt, oder, falls diese Körperschaft nicht mehr besteht, die Universität Bayreuth, oder, falls auch diese Körperschaft nicht mehr besteht, eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die im Bereich der Forschung tätig ist, mit der Maßgabe, diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieses Gesellschaftsvertrages zu verwenden.